Poker: Rechtsfrage - Viel Lärm um ziemlich wenig
Viel Lärm um ziemlich wenig
Mit an Paranoia grenzender Aufmerksamkeit verfolgen die hiesigen Pokermedien – dank Internet wahrlich nicht wenige –, wenn die hiesige Jurisdiktion oder deren Exekutive grundsätzliche Entscheidungen zu unser aller Lieblingsspiel verkündet. Und seien es auch nur Banalitäten.
Ende Juli war es einmal wieder soweit: Das Oberlandesgericht München sprach unter dem Aktenzeichen 5St/RR 132/09 den Ver anstalter eines Pokerturniers von sämtlichen Vorwürfen (siehe www.aufrecht.de/6150.html) frei.
Was von vielen Fachkommentatoren reichlich euphorisch als weiterer Befreiungsschlag zugunsten eines liberalisierten Glücksspielrechts gewertet wurde. An einer solchen Einschätzung darf aber stark gezweifelt werden, wie die folgende Erörterung zeigen wird. Doch schön der Reihe nach.
Am 1. Februar 2007 hatte der Angeklagte in der oberbayerischen Gemeinde Olching ein Pokerturnier veranstaltet. Bei diesem Turnier wurden Tagessieger ermittelt, denen die Teilnahme an einem Endturnier in Baden-Baden in Aussicht gestellt wurde.
Da es sich um ein Rebuy- Turnier handelte, konnten beim Verlust des gesamten Chipstacks für dieselbe Summe in einem begrenzten Zeitraum Jetons nachgekauft werden.
Schon im Vorfeld traten die Behörden auf den Plan. Auf Hinweis der örtlichen Polizei drohte die Gemeinde Olching mit der Absage des gesamten Turniers. Dabei ging es aber keineswegs um das Startgeld. Vielmehr berief sich die Kommunalverwaltung bei ihrer Drohung, unter Berufung auf eine Richtlinie der Innenminister der Bundesländer, auf die Tatsache, dass bei dem Turnier Rebuys möglich sein würden.
Erlaubtes Vergnügen oder illegales Glücksspiel?
Vereinfacht gesagt, handelt es sich derzeit in Deutschland bei einem Pokerturnier formaljuristisch um eine straffreie "Vergnügungsveranstaltung", sofern nur Sachpreise ausgesetzt sind und das Startgeld 15 Euro nicht übersteigt. Bei "wiederholter Zahlung von Startgeld" (= Rebuy) wird aus dem Vergnügen jedoch urplötzlich ein "strafbares Glücksspiel".
Im konkreten Fall nützte es gar nichts, dass sich der leidgeprüfte Veranstalter darauf berief, dass auch das wiederholt gezahlte Startgeld ausschließlich die Kosten des Turniers decke und kein Spieleinsatz sei, mit dem der Gewinn für den Sieger finanziert werde. Die Qualifikationsturniere wurden dennoch zeitgleich in Baden-Baden und Olching gestartet.
Dabei zeigte sich einmal mehr, wie schizophren es in Deutschland bei der Handhabung von Gesetzen und Verordnungen zugeht: Während die Stadtverwaltung von Baden-Baden gelassen blieb und keinerlei Maßnahmen gegen das Pokerturnier ergriff, brach die Polizei in Olching die dortige Veranstaltung ab, als einzelne Teilnehmer ihre ersten Rebuys getätigt hatten.
Für den Veranstalter begann nun eine juristische Odyssee. Zunächst wurde er wegen verbotenen Glücksspiels angezeigt. Die Staatsanwaltschaft München II erwirkte beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 4.500 Euro. Der Veranstalter legte dagegen postwendend Einspruch ein.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck sprach den Angeklagten am 27. August 2007 – und damit vor der Einführung des sogenannten Glücksspielstaatsvertrages – von allen Vorwürfen frei. Der Amtsrichter schloss sich der Meinung der Verteidigung an, "dass auch die wiederholte Zahlung eines Startgeldes kein Einsatz im Sinne des Glücksspieltatbestandes sei, wenn das Entgelt lediglich die Kosten des Turniers deckt und davon nicht der Gewinn bezahlt wird."



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